Energieeinsparverordnung

    Seit dem 1. Mai 2014 gilt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Diese verschärft die Regeln für Neubauten ab 2016

    Seit dem 1. Mai 2014 gilt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Diese verschärft die Regeln für Neubauten ab 2016. Sowohl Handwerksunternehmer als auch Privatpersonen mit Immobilienbesitz müssen sich nach der EnEV 2014 richten, um Strafen zu vermeiden. Das Wichtigste im Überblick:

    Neubauten

    Energieeffizienz: Ab 1. Januar 2016 müssen neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude höhere energetische Anforderungen erfüllen. Der zulässige Wert für die Energieeffizienz (Jahres-Primärenergiebedarf) wird um 25 Prozent gesenkt. Ab 2021 gilt dann, so die EnEV, für alle Neubauten der von der Europäischen Union festgelegte Niedrigenergie-Gebäudestandard. Die hierfür gültigen Richtwerte sollen bis Ende 2018 öffentlich bekanntgegeben werden.

    Wärmeschutz: Ist für einen Neubau eine Kühlanlage vorgesehen, müssen auch bauliche Maßnahmen zum Wärmeschutz im Sommer getroffen werden. Jedoch nur in dem Umfang, wie die Investition innerhalb der anzunehmenden Nutzungsdauer durch die eingesparte Kühlenergie amortisiert werden kann.

    Altbauten

    Öl- und Gasheizkessel: Ab 2015 müssen laut der aktuellen Energieeinsparverordnung Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, außer Betrieb genommen werden.

    Heizungsanlagen, die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen laut der neuen EnEV spätestens nach 30 Jahren ersetzt werden. Für diese Regelung gibt es allerdings eine ganze Reihe von Ausnahmen:
    Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die zum 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der Verpflichtung befreit. Kommt es zu einem Eigentümerwechsel, muss der neue Hausbesitzer die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren erfüllen. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von der Austauschpflicht ausgenommen.

    Dämmung: Oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen spätestens bis Ende 2015 gedämmt sein. Darunter fallen Decken beheizter Räume, die direkt an ein nicht beheiztes Dachgeschoss angrenzen. Es reicht jedoch auch aus, wenn das darüber liegende Dach gedämmt ist oder den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes entspricht. Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn die Hausbesitzer zum 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben.

    Energieausweis

    Immobilieninserate: Wer eine Immobilie bewirbt, muss Interessenten künftig mehr Transparenz über die Energiewerte geben. Die wichtigsten energetischen Angaben aus dem Energieausweis müssen schon in der Immobilienanzeige genannt werden, zum Beispiel der durchschnittliche Endenergiebedarf des Gebäudes.

    Immobilienverkauf: Verkäufer/Makler und Vermieter müssen den Energieausweis künftig bereits bei der Besichtigung vorlegen. Kommt es zu einem Vertragsabschluss, muss der Ausweis umgehend an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden. Eine Kopie des Originals ist jedoch ausreichend. Wer dies versäumt, kann mit Bußgeldern von 15.000 Euro bestraft werden.

    Energieeffizienzklassen: Der neue Energieausweis weist jedem Gebäude künftig eine genaue Energieeffizienzklasse zu. Dabei stellt die Klasse A+ den niedrigsten Energiebedarf dar und damit den besten Wert. Ein sehr hoher Energiebedarf wird hingegen mit dem Buchstaben H gekennzeichnet. Der bisherige Hinweis, eine Farbskala, die die Effizienz von grün bis rot darstellt, bleibt ebenfalls erhalten. Ob im Einzelfall der alte Energieausweis weiter gilt, kann zum Beispiel bei den zuständigen Länderministerien erfragt werden.

    Quelle: Deutsche Handwerks Zeitung

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