Das Geldwäschegesetz

    Gesetzliche Verpflichtung für Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz (GwG) gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG.

    Das neue Geldwäschegesetz gilt seit dem 29.11.2011. Danach ist jedes Immobilienbüro verpflichtet, bei Kontaktaufnahme die Identität des Kunden festzuhalten. Wir möchten Sie deshalb bitten, als Privatperson zu einer Besichtigung ein gültiges Ausweisdokument mitzubringen. Bei Firmen und juristischen Personen ist ein Handelsregisterauszug notwendig. Wir bedanken uns im Voraus für ihr Verständnis und sichern Ihnen selbstverständlich einen diskreten Umgang mit Ihren Daten zu. Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

    Mit der Neufassung des „Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)“ unterliegen weitere Berufsstände der Nachweis- und Dokumentationspflicht über Ihre Kunden. Neben Rechtsanwälten und Steuerberatern zählt auch die Immobilienbranche dazu.
    Das GwG verpflichtet jeden Immobilienmakler, -vermittler und –berater sich vor der Geschäftsaufnahme von der Identität seines Gegenübers zu vergewissern. Die Überprüfung der Identität findet spätestens vor der Besichtigung einer Immobilie statt, unabhängig davon ob der Interessent später die Immobilie erwirbt oder nicht. Das GwG sieht hierzu ausdrücklich die Inaugenscheinnahme und Dokumentation der Legitimationspapiere vor. Zusätzlich ist zu festzuhalten, ob die Geschäftsaufnahme im eigenen oder fremden Interesse vorgenommen wird. Es handelt sich bei der Nachfrage lediglich um die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen.

    Zur Legitimation sind folgende Dokumente zugelassen:

    Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    Führerschein oder andere Dokumente sind nicht zulässig. Kopien sind nicht erlaubt, dürfen aber zur Datenerfassung gerne im Vorfeld eingereicht werden.

    Zeitpunkt der Legitimation:

    Grundsätzlich vor der Besichtigung einer Immobilie!
    Jeder, der die Dienste des Immobilienmaklers in Anspruch nimmt ist zur Legitimation verpflichtet. Dies gilt für Ehegatten, andere Verwandte, Freunde, Bekannte usw.

    Wirtschaftlich berechtigte Personen:

    Wirtschaftlich berechtigt im Sinne des GwG ist derjenige, der die Geschäftsaufnahme wünscht. Dies ist in aller Regel der Käufer selbst oder auch eine Käufergemeinschaft, wie z.B. Bei Eheleuten.
    Nimmt jemand die Dienstleistung in Anspruch, ohne selbst Kaufinteressent zu sein, so ist zusätzlich die Identität in Form eines Ausweises des eigentlichen Kaufinteressenten vorzulegen.

    Datenschutz

    Der Datenschutz wird selbstverständlich gewahrt
    Die Dokumentation der Legitimationsdaten sowie der Aufzeichnungen nach dem GwG sind 10 Kalenderjahre nach Abschluss des Geschäftes bzw. Inanspruchnahme der Dienstleistung aufzubewahren.

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